Dienstag, 26. Februar 2019

Thema #Dieselfahrverbot – Lieferverkehr von Musikern braucht keine Sondergenehmigung




















Liebe MusikerKollegin, lieber Kollege, liebe(r) Vocalcoachee,
als Mitglied im Tonkünstlerverband habe ich gestern von Eckhart Fischer, dem Leiter des Verbandes hier in Stuttgart etwas richtig Wichtiges erfahren, was Dich vielleicht auch betrifft:


Nach Auffassung des Tonkünstlerverbands dürfen MusikerInnen jederzeit ohne Sondergenehmigung mit dieselbetriebenen Fahrzeugen in die Umweltzone einfahren, wenn es sich um Fahrten selbstständiger Musiker zu Auftritten, Unterricht etc. handelt und wenn hierzu Gegenstände (Instrumente, Equipment etc.) transportiert werden. Es handelt sich dabei um Lieferverkehr, der keinerlei Beschränkungen unterliegt, genauso wie Werkstattwagen von Handwerkern oder Baufahrzeuge. 



Ich habe die Erlaubnis vom Tonkünstlerverband, diesen Artikel hier als Blogpost zu veröffentlichen und ich denke, er wird vielen von uns MusikerInnen weiterhelfen und Klarheit verschaffen.
Hier der Originalartikel vom Tonkünstlerverband Baden-Württemberg e.V. aus dem News-PDF tonkünstler-forum #112 März 2019:


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Informationen zum Dieselfahrverbot

Der „geschäftsmäßige Transport von Gegenständen“ gehört zum Lieferverkehr


Auf eine Umfrage unter den Mitgliedern des Tonkünstlerverbandes Baden-Württemberg, gab es in der Zeit von 14.-25. Januar innerhalb von 11 Tagen über 30 Rückmeldungen von Betroffenen zum
geltenden Dieselfahrverbot in der Umweltzone Stuttgart. Bei den meisten Situationsbeschreibungen handelte es sich um Lieferverkehr, für den keine Sondergenehmigung erforderlich ist und der jederzeit in die Umweltzone einfahren darf. Der Lieferverkehr ist generell vom Fahrverbot ausgenommen.
Nach unserer Auffassung gehören alle Fahrten, die selbstständige Musiker zu Auftritten, Unterricht, Kursen, zu Instrumentenbauern/ Reparaturbetrieben etc. unternehmen und hierzu Gegenstände (Instrumente, Equipment, Licht- und Tonanlagen, Material, etc.) transportieren, zum Lieferverkehr, der keinerlei Beschränkungen unterliegt und der ohne Sondergenehmigung jederzeit mit dieselbetriebenen Fahrzeugen in die Umweltzone einfahren darf.
Hierzu heißt es unter Punkt 5.2.1.3 des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart / Teilplan Landeshauptstadt
Stuttgart, 3. Fortschreibung sowie auf der Webseite der Stadt Stuttgart: www.stuttgart.de/diesel-verkehrsverbot

Der geschäftsmäßige Lieferverkehr darf jederzeit einfahren

1. Unter Lieferverkehr ist der geschäftsmäßige Transport von Waren zu verstehen,
wenn diese zu Gewerbetreibenden oder Kunden geliefert werden. Zum Lieferverkehr zählen auch Fahrten von Handwerkern und Baufahrzeuge, die als Werkstattwagen oder zum Transport von Werkzeugen oder Material eingesetzt werden und unbedingt vor Ort sein müssen. Voraussetzung ist,
dass die Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2019 angeschafft wurden. Eine Ausnahmegenehmigung ist hier im Einzelfall aufgrund der Beschilderung nicht erforderlich.

Definition Lieferverkehr:

Interessant ist hierzu ein Urteil des OLG Thüringen vom 17.07.2012, Az.: 1 Ss Rs 67/12 (146), in dem es heißt:
„Der Begriff „Lieferverkehr“ im Sinne des Zusatzzeichens Nr. 1026-35 nach § 39 Abs. 3 StVO ist gesetzlich nicht definiert. Sein Inhalt ergibt sich aber aus dem Wortsinn und dem gängigen
Sprachgebrauch. Danach kann „Lieferverkehr“ als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrechterhaltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebes erforderlichen geschäftsmäßig – d.h.
von Gewerbetreibenden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen, insbesondere Waren, von oder zu Gewerbetreibenden oder Kunden verstanden werden.“

Wir empfehlen unseren Mitgliedern, ihr Fahrzeug bei Fahrten in die Umweltzone mit dem Vermerk „Lieferverkehr“ zu kennzeichnen. Nicht zum Lieferverkehr gehören private Fahrten oder Fahrten, die
einer nichtselbstständigen Tätigkeit zuzuordnen sind.

Hinweis: Der Tonkünstlerverband haftet nicht für die hier gegebenen Informationen. Sollte es aufgrund dieser Informationen trotzdem zu einem Bußgeldbescheid kommen, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf (Nachtrag von mir, Mona Suzann: Diese Aufforderung zur Kontaktaufnahme ist natürlich an die Mitglieder des Tonkünstlerverbandes gerichtet).

Informationen zum Dieselfahrverbot:

Der „geschäftsmäßige Transport von Gegenständen“ gehört zum Lieferverkehr. Das Zusatzschild „Lieferverkehr“ erlaubt den „Transport von Gegenständen von oder zu Kunden, sofern dieser zur Führung oder Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes notwendig ist und im Rahmen der
Geschäftstätigkeit erfolgt.“

ECKHART FISCHER/VERENA KÖDER


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Ich hafte nicht für die hier gegebenen Informationen. 

Für mich selbst habe ich ein ”Lieferverkehr”-Schild für meinen PKW erstellt, aus dem auch hervorgeht, dass ich Musikerin bin (da man es meinem Auto sonst nicht ansieht, dass es betrieblich genutzt wird). 

Wenn Du das Schild gerne haben möchtest schreibe mir bitte einfach eine mail@sing.coach und ich schicke Dir das PDF zum Ausdrucken. Nimm den stärksten Karton, den Dein Drucker gerade noch frisst, dann wellt es sich nicht so leicht, und lege es sichtbar ins Auto, wenn Du eine entsprechende Fahrt ins ”Sperrgebiet” hast :-)

Eine entspannte freie Fahrt wünscht Dir Deine Mona Suzann


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